Aufenthalt zum Zwecke der betrieblichen Berufsbildung und berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
Die Zustimmung wird – anders als bei den anderen Titeln für die Fachkräfteeinwanderung – weiterhin mit Vorrangprüfung erteilt oder durch die Beschäftigungsverordnung sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann bereits vor Beginn der Ausbildung für die Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs erteilt werden. Erforderlich ist eine Vorabzustimmung der BA(LINK) sowie eine TN-Bestätigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung.
Ein Zweckwechsel ist möglich für qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als FK, Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2AufenthG.
Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird dann ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (=B1) verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind, noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
- Studium, § 16b AufenthG
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG)
- Zur Ausbildungs- und Studienplatzsuche (§ 17 AufenthG)
- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Sonderregelung für IT- Berufe (§ 19c AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§ 19d AufenthG)
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)