Arbeitsmöglichkeiten für Asylbewerber:innen

Asylbewerber:innen haben in der ersten Zeit, in der sie sich in Deutschland aufhalten, ein Arbeitsverbot. Dies gilt allgemein solange, wie der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung andauert. Das kann in Sachsen-Anhalt bis zu 18 Monate andauern, wobei maximal in den ersten neun Monaten ein Arbeitsverbot gilt. Eine gute Übersicht, wann bei unterschiedlichen Personen in unterschiedlichen Status eine Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung möglich ist, erhalten Sie hier.

Nach den maximal neun Monaten benötigen geflüchtete Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder auch bereits eine Duldung besitzen, für eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungserlaubnis ebenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Vorrangprüfung durch die BA entfällt seit dem 1. März 2020. Sie wurde mit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes weitestgehend abgeschafft. Die oben beschriebene Arbeitsplatzprüfung wird jedoch weiterhin angewandt. Bis zum Ablauf des 48. Monats sind die Anträge auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzureichen, die sie an die BA weiterleitet. Die Arbeitserlaubnis wird während dieses Zeitraums nur für eine bestimmte Arbeitsstelle erteilt. Nach Ablauf des 48. Monats des Aufenthalts erhalten Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Keine Arbeitserlaubnis erhalten Asylbewerber:innen, die kürzer als drei Monate in Deutschland registriert sind, ausreisen müssen oder demnächst abgeschoben werden. Dazu zählen auch Asylbewerber:innen aus sicheren Herkunftsländern.

Wer als anerkannte:r Geflüchtete:r eine Aufenthaltserlaubnis hat, darf voll arbeiten. Denn alle, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder familiären Gründen haben, erhalten eine generelle Arbeitserlaubnis ohne weitere Prüfung der Bundesagentur für Arbeit und dürfen ohne jede Beschränkung arbeiten – auch als Selbstständige.

Asylentscheidungen des BAMF und ihre Arbeitsmöglichkeiten 

Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) entscheidet über den Asylantrag der Asylbewerber:innen und damit auch über den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieses Verfahren dauert, je nach Herkunftsland in der Regel ca. 5,2 Monate. Folgende Möglichkeiten gibt es:

1. Die Antragstellenden erhalten in Deutschland Asyl als politisch Verfolgte

2. Die Antragstellenden erhalten Schutz (nach der Genfer Flüchtlingskonvention), wenn das Leben oder die Freiheit im Herkunftsland wegen Ethnie, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung bedroht ist.

Beide Gruppen erhalten für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Danach wird überprüft, ob sich die Situation im Herkunftsland verbessert hat.

3. Subsidiärer Schutz wird zuerkannt, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wie Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder Bedrohung des Lebens infolge von bewaffneten Konflikten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird nicht verlängert, wenn der Zweck entfällt. Nach fünf Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse) erfüllt sind. Eine Beschäftigung erfordert keine Zustimmung der BA.

4. Abschiebeverbote – Asylbewerber:innen dürfen nicht abgeschoben werden, wenn eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebeverbot tritt ein, wenn bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche Gefahr droht, wie etwa auch bei einer bestehenden Erkrankung, wenn keine ausreichende Behandlung im Zielstaat möglich ist.

Hier wird eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr gewährt mit der Option auf Verlängerung. Nach fünf Jahren ist eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen (Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse) erfüllt sind. Ab dem 16. Aufenthaltsmonat ist eine Arbeitsaufnahme ohne eine Vorrangprüfung durch die BA möglich. Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten ist sofort – ohne Vorrangprüfung – möglich.

5. Ablehnung des Asylantrages. Geflüchteten droht die Abschiebung, wenn sie nicht rechtzeitig Klage erheben.

6. Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Das BAMF kann die Geflüchteten in ein anderes (für sie zuständiges) EU-Land abschieben.

Berufsausbildungsmöglichkeiten

Eine schulische Berufsausbildung dürfen alle Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland beginnen, egal aus welchem Herkunftsland diese Person stammt, wie lange diese schon in Deutschland ist und welchen Aufenthaltsstatus sie inne hat. Hier muss die Ausländerbehörde auch nicht um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt jedoch nicht für die betriebliche Ausbildung. Hierzu wird eine Beschäftigungserlaubnis seitens der Ausländerbehörde benötigt. Dafür ist ein Ausbildungsvertrag vorzulegen. Bei Menschen, die im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Deutschland kommen, ist die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit notwendig. Wer als geflüchtete Person eine Lehre in Deutschland beginnt, soll während der gesamten Dauer der Ausbildungszeit in Deutschland bleiben dürfen – und danach weitere sechs Monate Zeit für die Jobsuche erhalten. Für die Ausbildungszeit stehen Fördermöglichkeiten, sowohl im Status der Duldung als auch mit der Aufenthaltsgestattung zur Verfügung. Welche Personengruppe zu welchem Zeitpunkt auf unterschiedliche Förderinstrumente zugreifen kann, können Sie im Einzelnen hier nachlesen. Anerkannte Asylberechtigte haben hier keine Wartezeiten zu beachten. Wer nach der Ausbildung übernommen wird oder anderswo eine Stelle findet, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre.