Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz über die Beschäftigungsduldung gem. §60d AufenthG. in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil des umfassenden Migrationspakets, das den Bundesrat am 28. Juni 2019 passiert hat. Es gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen. Im Anschluss an eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Personen die ausreisepflichtig sind als auch deren Ehegatten bzw. Lebenspartner können im Rahmen dieses Gesetzes künftig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d.h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.
Hier können Sie noch einmal auf den Gesetzestext zugreifen.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. erklärt in einem Video die Beschäftigungsduldung.