Drittstaatsangehörige

Nicht EU-Ausländer:innen (Drittstaatsangehörige) benötigen für eine Arbeitsaufnahme oder eine betriebliche Berufsausbildung grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der es ihnen erlaubt erwerbstätig zu sein. Dafür muss vor Beginn der Tätigkeit eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltspapiere und der Aufenthaltstitel werden immer von der Ausländerbehörde ausgestellt. Eine Erlaubnis zur Arbeit oder Ausbildung wird nur erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) vorher der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung zustimmt, wofür eine Prüfung der Arbeitsplatzbedingungen durchgeführt wird. Hierbei geht es um angemessene Entlohnung und gleichwertige Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer:innen.