Dritt­staats­an­ge­hö­rige

Nicht EU-Ausländer:innen (Dritt­staats­an­ge­hö­rige) benötigen für eine Arbeits­auf­nahme oder eine betriebliche Berufs­aus­bil­dung grundsätzlich einen Aufent­halts­titel, der es ihnen erlaubt erwerbstätig zu sein. Dafür muss vor Beginn der Tätigkeit eine Beschäf­ti­gungs­er­laubnis erteilt werden. Die Aufent­halts­pa­piere und der Aufent­halts­titel werden immer von der Auslän­der­be­hörde ausgestellt. Eine Erlaubnis zur Arbeit oder Ausbildung wird nur erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) vorher der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung zustimmt, wofür eine Prüfung der Arbeits­platz­be­din­gungen durchgeführt wird. Hierbei geht es um angemessene Entlohnung und gleichwertige Arbeits­be­din­gungen für ausländische Arbeitnehmer:innen.