Grundsätzlich muss vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA können den Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit darf erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden. Zuständig für die Zustimmung zum Aufenthaltstitel ist außerdem die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten. Sie wird bei der Vergabe des Aufenthaltstitels intern durch die Ausländerbehörde eingeschaltet.
Neben dem Visum für die Einreise und dem anschließenden kurzfristigen Aufenthalt wird der Aufenthaltstitel erteilt als: Aufenthaltstitel, Blaue Karte – EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Der Aufenthaltstitel ist zeitlich befristet. Er wird erteilt für Personen, die
Ein Aufenthaltstitel kann verlängert werden. Dabei wird grundsätzlich auch berücksichtigt, ob jemand ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat.
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