Einreise mit Visum

Grundsätzlich muss vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der zuständigen Auslands­ver­tre­tung beantragt werden. Staats­an­ge­hö­rige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA können den Aufent­halts­titel auch nach der Einreise bei der zuständigen Auslän­der­be­hörde in Deutschland beantragen. Die beabsichtigte Erwerbs­tä­tig­keit darf erst nach Erteilung des entsprechenden Aufent­halts­ti­tels aufgenommen werden. Zuständig für die Zustimmung zum Aufent­halts­titel ist außerdem die Zentrale Auslands- und Fach­ver­mitt­lung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten. Sie wird bei der Vergabe des Aufent­halts­ti­tels intern durch die Auslän­der­be­hörde eingeschaltet.

Neben dem Visum für die Einreise und dem anschließenden kurzfristigen Aufenthalt wird der Aufent­halts­titel erteilt als: Aufent­halts­titel, Blaue Karte – EU, Nieder­las­sungs­er­laubnis oder Erlaubnis zum Dauer­auf­ent­halt-EU.

Der Aufent­halts­titel ist zeitlich befristet. Er wird erteilt für Personen, die

  • in Deutsch­land eine Aus­bil­dung machen oder arbeiten möchten,
  • aus völ­ker­recht­li­chen, huma­ni­tä­ren oder poli­ti­schen Gründen in Deutsch­land bleiben können,
  • aus fami­liä­ren Gründen nach Deutsch­land zuwandern,
  • Ausländer:innen und ehemalige Deutsche sind, die nach Deutsch­land zurück­keh­ren wollen oder
  • in einem anderen Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union ein Dau­er­auf­ent­halts­recht besitzen.

Ein Aufent­halts­titel kann verlängert werden. Dabei wird grundsätzlich auch berücksichtigt, ob jemand ordnungsgemäß an einem Inte­gra­ti­ons­kurs teilgenommen hat.

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