Schutzformen des Asylgesetzes

Im Alltag wird der Begriff Flüchtling häufig genutzt, um die nach Deutschland fliehenden Personengruppen zu benennen. Nach dem Asylgesetz umfasst der Begriff aber ausschließlich anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Da aber nicht alle Personen diese Schutzform nach Durchlaufen des Asylverfahrens erhalten, werden die weiteren Schutzformen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als umsetzende Behörde des Asylgesetzes präzisiert: 

  • Personen, die einen Asylantrag stellen möchten und noch nicht als Asylantragsstellende beim Bundesamt registriert sind, werden als Asylsuchende bezeichnet. Asylantragsstellende befinden sich im Asylverfahren und haben bis zur Entscheidung über das Asylverfahren eine Aufenthaltsgestattung.  

  • Personen, die einen positiven Asylbescheid bekommen, sind anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) oder Asylberechtigte (§ 16a GG) mit einer Aufenthaltserlaubnis

  • Geflüchteten, denen keine Asylberechtigung gewährt wird, denen aber im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, bekommen einen subsidiären Schutz (§4 AsylG) mit einer Aufenthaltserlaubnis von zunächst einem Jahr. Diese Personengruppen erhalten einen Aufenthaltstitel in Form einer elektronischen Chipkarte, die das bisherige Klebeetikett im Reisepass ersetzt.  
    Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie auf der Seite des BAMF

Personen, bei denen nach Abschluss des Asylverfahrens ein nationales Abschiebeverbot vorliegt, werden rechtlich dem Aufenthaltsgesetz (§ 60, Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) zugeordnet. Geflüchtete, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind zur Ausreise verpflichtet. Ist eine Ausreise aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich, erhalten sie den Status geduldet. Geduldete Personen werden juristisch dem Aufenthaltsgesetz zugeordnet (§ 60a AufenthG). Weitere Bestimmungen und nähere Erläuterungen finden Sie auf der Seite des BAMF.  

Ausführliche Beschreibungen der Kategorien des Asylschutzes haben Autorin Dr. Birgit Reese und Autor Dr. Marten Vogt des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages zusammengefasst.  

Ausschlaggebend für einen Schutzstatus bzw. einer Schutzform sind dazu mehrere Faktoren. Hierbei sind in erster Instanz die Herkunftsländer ausschlaggebend. Dabei wird in sichere Herkunftsländer, Drittstaaten und Länder mit guter Bleibeperspektive unterschieden. Menschen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive haben dabei die höchsten Chancen auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland. Dieser Kategorie sind seit August 2019 ausschließlich Syrien und Eritrea zugeordnet. Menschen aus sicheren Herkunftsländern haben erschwerte Chancen auf einen Aufenthaltstitel. Welche derzeit dazu gehören, kann in Anlage II des Asylgesetzes nachgelesen werden. Zusätzlich befinden sich aktuell die Maghreb-Staaten (Tunesien, Marokko, Algerien) zur Aufnahme in die sicheren Herkunftsländer in der Beschlussfassung des Bundesrates.

Viele Asylantragstellende, beispielsweise Kinder, Jugendliche oder Menschen mit Behinderungen, haben besondere Schutzbedarfe und damit verbundene Rechte, auf die im Asylverfahren Rücksicht genommen werden muss. Das Projekt SENSA – Sensibilisierung zu besonderen Schutzbedarfen von asylsuchenden Menschen in Sachsen-Anhalt und Thüringen unterstützt dabei, diese Schutzbedarfe zu identifizieren, damit faire und rechtssichere Asylverfahren gewährleistet werden können. Das Projekt bietet z. B. Qualifizierungsangebote, Fachtagungen, Vernetzungsmöglichkeiten und Informationsmaterialien für alle am Asylverfahren Beteiligten, einschließlich Fachberatungsdiensten, Vormündern unbegleiteter Minderjähriger und den Schutzbedürftigen selbst. In Sachsen-Anhalt wird das Projekt durch den Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt umgesetzt.