Das Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG) ist seit dem 31.12.2022 in Kraft. Es ermöglicht geduldeten Personen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

Antragsstellende müssen für die Bewilligung dieses Aufenthaltstitels folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie halten sich am Stichtag (31.10.2022) mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland auf.
  • Während dieser Zeit müssen sie ununterbrochen im Besitz einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und sind nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt.
  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht eine einmalige Aufenthaltserlaubnis von 18 Monaten. In dieser Zeit können sie durch den Erwerb hinreichender mündlicher Sprachkenntnisse (A2-Niveau), der Klärung der Identität und durch eine überwiegend eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit die notwendigen Bedingungen schaffen, um eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten.

Der Aufenthaltstitel wird im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts auch an die Kernfamilie der antragsstellenden Person übertragen. Falls noch nicht erwerbstätig erhalten sie eine Beschäftigungserlaubnis und sind zur Beziehung von Sozialleistungen nach SGB II („Bürgergeld“) berechtigt.

Die lokalen Ausländerbehörden beraten Sie im Rahmen der Antragstellung zum Chancen-Aufenthaltsrecht. Vor der Antragstellung können Sie sich außerdem durch die folgenden Stellen beraten lassen:

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Bundesanzeigeblatt des Bundesanzeigers. 

Auf dem Portal der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung finden Sie noch weitere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/chancen-aufenthalt