Wer in Deutschland einen Beruf ausüben will, muss häufig seine im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen prüfen und anerkennen lassen. Wie das geschieht, regelt das Anerkennungsgesetz. Zum Anerkennungsgesetz gehören das Bundesgesetz „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“ (BQFG) sowie weitere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe. Zu diesen zählen die Gesundheitsberufe mit der Bundesärzteordnung und dem Krankenpflegegesetz sowie alle Handwerksmeister mit der Handwerksordnung. Und auch die einzelnen Bundesländer haben für Berufe, die in ihrer Zuständigkeit liegen, eigene Gesetze zur Anerkennung: dazu zählen Lehrer:innen, Ingenieur:innen, Architekt:innen und soziale Berufe.
Für die Anerkennung müssen die Betroffenen in der Regel die von ihnen eingereichten Zertifikate und Dokumente übersetzen und beglaubigen lassen. Welche Dokumente eingereicht werden müssen, entscheidet die für die jeweilige Berufsqualifikation zuständige Stelle. Der Antrag zur Anerkennung für reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe im bundesrechtlich geregelten Bereich kann elektronisch und mittels (einfacher) Kopien beantragt werden (§§ 5 Abs. 2 Satz , 12 Abs. 2 Satz 1 BQFG).
Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) durch die Bundesagentur für Arbeit eingerichtet und ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Diese ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn angesiedelt, um als zentraler Ansprechpartner die Antragstellenden aus dem Ausland beraten und durch das Verfahren begleiten zu können. Dieses Angebot wird zunächst bis zum 31. Dezember 2023 erprobt.
Um das Anerkennungsverfahren einleiten zu können, gibt es Rat und Unterstützung. So informieren die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ über das Anerkennungsverfahren und welche Möglichkeiten des Berufseinstiegs es gibt. Die Beratung ist kostenfrei und persönlich, per E-Mail oder Telefon möglich.
Wenn die im Ausland erworbenen Qualifikationen gleichwertig sind mit den deutschen Qualifikationen, die für die jeweilige Berufsausübung notwendig sind, dann erhalten die Antragstellenden eine Zulassung und dürfen den Beruf in Deutschland ausüben.
Die Anerkennungsprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen ist kostenpflichtig. Geringverdienende können auch Anträge auf einen Kostenzuschuss für das Anerkennungsverfahren stellen. Förderfähig sind alle Kosten, die im Rahmen der Antragstellung entstehen – also vor allem Gebühren und Übersetzungskosten bis zu maximal 600 Euro pro Person. Das Antragsverfahren und die Anerkennungsprüfung können sich über mehrere Monate hinziehen.
Wenn im Anerkennungsverfahren keine Gleichwertigkeit zum deutschen Referenzberuf festgestellt wird, also keine vollständige Anerkennung der Berufsqualifikation besteht, können diese Lücken durch „Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen“ überwunden werden. Hierfür kann zunächst für 18 Monate und maximal bis zu 24 Monate nach Deutschland eingereist werden, wenn die Sprachkompetenz mindestens dem Sprachniveau A2 entspricht. Zudem ist die Person dazu berechtigt, eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche auszuüben. Im Rahmen von Vermittlungsabsprachen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes kann eine Einreise schon vor Beginn des Anerkennungsverfahrens möglich sein. Die betrifft vor allem den Gesundheits- und Pflegebereich, aber auch andere Berufe und ermöglicht den Aufenthalt für bis zu drei Jahre. Die Fachstelle Einwanderung im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ hat die Arbeitshilfe „Zentrale Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz/Duldungsgesetz“ zu allen Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erstellt, welche auch diese Themen behandelt.
Anerkennung von nicht reglementierten Berufen
Für nicht reglementierte Berufe ist eine Anerkennung und damit Berufszulassung nicht notwendig, um in dem Beruf zu arbeiten. Mit einer ausländischen Qualifikation für einen nicht reglementierten Beruf kann man sich direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbständig machen. In Deutschland sind z.B. alle Berufe mit einer dualen Berufsausbildung nicht reglementiert. Trotzdem haben Sie auch in einem nicht reglementierten Beruf einen rechtlichen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Denn eine Bewertung der ausländischen Qualifikationen kann sinnvoll sein, um bessere Chancen bei Arbeitgebenden zu haben.