Förderprogramme und -instrumente

Förderprogramme

Um Zugewanderte bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung individuell und bedarfsorientiert unterstützen zu können, finanzieren Bund und Länder unterschiedliche Förderprogramme. Diese werden von Trägern der beruflichen Bildung und der beruflichen Beratung sowie von Migrant:innenorganisationen umgesetzt.

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige wichtige Förderprogramme und -projekte in Sachsen-Anhalt vor. Darüber hinaus kann es regional weitere Angebote geben.


WelcomeCenter Sachsen-Anhalt

Das WelcomeCenter Sachsen-Anhalt ist die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle für zuziehende sowie zurückkehrende Fachkräfte und für Unternehmen in Sachsen-Anhalt. Es informiert und berät rund um die Themen Leben und Arbeiten in Sachsen-Anhalt. Außerdem begleitet das WelcomeCenter Unternehmen sowie Personen, die sich haupt- oder ehrenamtlich für die berufliche Integration von zugewanderten Fachkräften engagieren, mit Schulungs-, Austausch- und Vernetzungsformaten.

Möglichkeiten der Kontaktaufnahme finden Sie hier.

Das WelcomeCenter Sachsen-Anhalt ist Teil der Landesinitiative Fachkraft im Fokus.


Landesinitiative Fachkraft im Fokus

Die Landesinitiative Fachkraft im Fokus ist erster Ansprechpartner für Fachkräftesicherung in Sachsen-Anhalt. Das Team informiert und berät Fachkräfte und Unternehmen in Sachsen-Anhalt zu Weiterbildungs- und Fördermöglichkeiten, Arbeitgeberattraktivität, Personalentwicklung und vielem mehr. Ein besonderer Service für Unternehmen und Fachkräfte ist dabei die Stellen- und Fachkräftebörse.

Die Landesinitiative Fachkraft im Fokus wird im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt gefördert.


IQ Netzwerk Sachsen-Anhalt – Integration durch Qualifizierung

Die Angebote im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ tragen dazu bei, dass Zugewanderte mit ihren im Ausland erworbenen Abschlüssen bessere Chancen auf eine bildungsadäquate Beschäftigung in Deutschland haben. In den Beratungsstellen der IQ Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und den Beratungsstellen „Faire Integration“ können Ratsuchende sich zu Möglichkeiten der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und des qualifikationsadäquaten Berufseinstiegs in Sachsen-Anhalt sowie zu arbeitsrechtlichen Fragen beraten lassen. Weitere Angebote im Förderprogramm IQ begleiten Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und beim anschließenden Berufseinstieg. Darüber hinaus beraten und unterstützen Expert:innen des Förderprogramms IQ Unternehmen und Arbeitsmarktakteure – darunter Arbeitsagenturen, Jobcenter oder Kommunen –zu verschiedenen Aspekten der Fachkräfteeinwanderung und der Arbeitsmarktintegration.

Gefördert wird das Förderprogramm IQ aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Zielgruppen:

  • Zugewanderte mit im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlüssen
  • Unternehmen
  • Arbeitsmarktakteure

IQ Netzwerk Sachsen-Anhalt: www.sachsen-anhalt.netzwerk-iq.de.

Fachinformationszentrum Einwanderung Sachsen-Anhalt: www.fachkraefte.jetzt

Förderinstrumente

Neben den Förderprogrammen von Trägern der beruflichen Bildung und Migrantenorganisationen stehen Zugewanderten Unterstützungsleistungen für den Einstieg in eine Beschäftigung auch von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern zu. Die Förderung unterliegt den rechtlichen Regelungen des Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuches (SGB II und III). Ziel der Förderinstrumente ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Beschäftigung. Der Zugang zu einzelnen Maßnahmen der Beschäftigungsförderung hängt dabei vom Aufenthaltsstatus ab.

Bitte beachten Sie:

Der Anspruch auf Leistungen hängt hier i.d.R. vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und dem Einreisedatum ab.

Ausführliche Informationen dazu bietet der Leitfaden Alg II und Sozialhilfe für Ausländer vom Flüchtlingsrat Berlin sowie die Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration. Soziale Rechte für Flüchtlinge (ab S. 17).

Bitte beachten Sie:

Förderangebote und die Übernahme von Kosten unterliegen in der Regel einer Einzelfallprüfung der fördernden Institution. Daher sollten Sie, um Fragen zur Beratung und Vermittlung zu klären, unbedingt die Beratungsfachkräfte in den Arbeitsagenturen und Jobcentern sowie die Ansprechpersonen in den Beratungs- und Begleitungsprojekten kontaktieren.
 

Förderinstrumente nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für Zugewanderte

Förderinstrumente nach SBG II

stehen grundsätzlich für folgende Zielgruppen zur Verfügung:

  • erwerbsfähige leistungsberechtigte Zugewanderte aus anderen EU-Ländern und Drittstaaten,
  • anerkannte Flüchtlinge,
  • Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis,
  • Asylberechtigte mit subsidiärem Schutz.

Für sie gelten dieselben Rechte und Mitwirkpflichten wie für alle inländischen Arbeitnehmenden.

Ausgeschlossen sind hingegen Asylbewerber:innen mit guter Bleibeperspektive und Geduldete ohne Beschäftigungsverbot nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für sie gelten die Förderinstrumente nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).

Einstiegsgeld (ESG) nach § 16 b SGB II

Das ESG dient der Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Existenzgründung für Beziehende von Arbeitslosengeld II. Es handelt sich dabei um einen zeitlich befristeten, anrechnungsfreien Zuschuss, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Weitere Infos:

Hintergründe zum ESG erfahren Sie bei den Ermessenslenkenden Weisungen des Jobcenters der Landeshauptstadt Magdeburg.

Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 d SGB II

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II dienen als mittelfristiges Förderinstrument, um die Arbeitsmarktintegration von schwer vermittelbaren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu begünstigen und sie an den beruflichen Alltag zu gewöhnen. Dabei handelt es sich um zusätzliche, wettbewerbsneutrale und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten. Eine AGH ist zeitlich befristet auf max. 24 Monate innerhalb von fünf Jahren und wird von geeigneten Trägern durchgeführt.

Anerkannte Flüchtlinge können zusätzliche Leistungen in Form von Dolmetscherdiensten und sozialpädagogischer Begleitung erhalten. 
 

Förderinstrumente nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) für Zugewanderte

Förderinstrumente nach SGB III stehen grundsätzlich für folgende Zielgruppen zur Verfügung:

  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, Asylbewerber:innen und Geduldete ohne Beschäftigungsverbot (Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), 
  • Erwerbsfähige leistungsberechtigte Zugewanderte aus anderen EU-Ländern und Drittstaaten, anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte mit subsidiärem Schutz und Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis, die im SGB-II-Bezug stehen,
  • Asylbewerber:innen, Asylbewerber:innen mit guter Bleibeperspektive und Geduldete ohne Beschäftigungsverbot,

Es gilt eine Stichtagsregelung: Der Zugang zu Leistungen nach SGB III gilt für alle Ausländer:innen, die sich vor dem 01. August 2019 bereits mindestens drei Monate erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Für alle nach dem 01.08.2019 Zugewanderte gilt ansonsten eine 15 monatige Wartefrist, wobei bei einer Duldung die Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt sein muss. Ausführliche Erläuterungen mit Prüfschema zum Zugang zu Integrationskursen und Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung befinden sich auf der Seite von „Berlin hilft“.

Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III

Mit dem Vermittlungsbudget nach §44 SGB III kann die Agentur für Arbeit unterschiedliche Kosten übernehmen, die beim Einstieg und der Vermittlung in den Arbeitsmarkt auf Arbeitssuchende zukommen, wie z.B. Bewerbungskosten, Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen, Umzugskosten bei der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung oder Kosten für Arbeitskleidung.
Da es sich beim Vermittlungsbudget um eine Ermessensleistung handelt, muss die Kostenübernahme immer mit der zuständigen Beratungsfachkraft geklärt werden.

Mehr Infos:
Das Jobcenter Börde gibt einen Überblick zum Vermittlungsbudget

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) nach § 45 SGB III

MAT sollen Arbeits- und Ausbildungssuchende durch geeignete Tätigkeiten - beispielsweise bei privaten oder staatlichen Bildungsträgern - an den Arbeitsmarkt heranführen. Mit einer MAT können Vermittlungshemmnisse festgestellt, verringert oder beseitigt werden. Im Rahmen der MAT können Maßnahmenteilnehmende Unterstützung für Fahrtkosten, Kinderbetreuung, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten. Die Dauer der Förderung ist abhängig vom individuellen Fall. Die Agentur für Arbeit kann Träger direkt mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen oder der förderberechtigten Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aushändigen.

Mehr Infos:
Sowohl das Jobcenter Jerichower Land als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen weiterführende Informationen hierzu zur Verfügung.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III

MAG sollen Arbeits- und Ausbildungssuchende durch eine Arbeitserprobung in einem Betrieb an den Arbeitsmarkt oder an die Selbstständigkeit heranführen. Mit MAG können Vermittlungshemmnisse festgestellt, verringert oder beseitigt werden. Die Dauer der Förderung ist abhängig vom individuellen Fall, maximal jedoch 6 Wochen bei 15 Stunden pro Woche (Personen im SGB-II–Bereich bis zu 40 Stunden pro Woche). 

Mehr Infos:
Sowohl das Jobcenter Jerichower Land als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen weiterführende Informationen hierzu zur Verfügung.

Bundesprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)

FIM zielt darauf ab, Schutzsuchende in niedrigschwellige Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln und sie – vor Abschluss des Asylverfahrens – schneller an den deutschen Arbeitsmarkt heranzuführen. FIM werden in interne und externe Maßnahmen unterschieden: Interne FIM werden bei Trägern oder Betreibern der Landesaufnahmeeinrichtungen oder kommunalen Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt. Externe FIM können bei gemeinnützigen, kommunalen oder staatlichen Trägern umgesetzt werden. FIM dauern bis zu sechs Monaten und umfassen bis zu 30 Stunden pro Woche.

Zielgruppe:

Diese Maßnahme gilt nicht für Asylbewerber:innen aus sicheren Herkunftsstaaten, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige. Asylsuchenden, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird (meist Folgeantrag), soll die Maßnahme ebenfalls nicht zugewiesen werden.

Mehr Infos:
Wissenswertes zu FIM finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie auch die Richtlinie zu FIM.
 

Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb (KompAS) nach § 45 SGB III

KompAS kombiniert die Integrationskurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit einem arbeitsmarktpolitischen Instrument: Neben dem Spracherwerb und dem Erwerb interkultureller Kompetenzen durch die Integrationskurse erhalten die Teilnehmende Angebote zur Berufsorientierung, wie Bewerbungstraining und betriebliche Erprobung. Ziel ist, Vermittlungshemmnisse zu überwinden und die Teilnehmenden frühzeitig an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Die Maßnahmendauer liegt zwischen sechs und acht Monaten.

Zielgruppe: Asylbewerber:innen, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind.

Mehr Infos:
Das Trägerrundschreiben des BAMF erläutert Hintergründe zu KompAS.


Kombination berufsbezogener Sprachförderung mit Arbeitsförderung (KomBer) nach § 45 SGB III

KomBer ermöglicht es Zugewanderten, die in der Regel Deutschkenntnisse bis zum Sprachniveau B1 vorweisen können, den Spracherwerb mit fachpraktischen Interessen im Bereich gewerblich-technischer Berufen zu verbinden. Im Rahmen von berufsbezogener Sprachförderung und einer aktivierenden Arbeitsmarktintegrationsmaßnahme können Zugewanderte so Fachbegriffe erlernen und in einem beruflichen Umfeld direkt erproben. Die Maßnahme beginnt mit einer Kompetenzfeststellung und einer anschließenden Erprobungsphase mit einer Dauer von sechs Wochen. Die Bewerbung auf Erprobungsstellen wird individuell unterstützt.

Zielgruppe: Personen, die bereits einen Integrationskurs absolviert haben.

Mehr Infos:
Die Fachstelle Übergänge in Ausbildung und Beruf erläutert Hintergründe zu KomBER.

Für die Unterstützung bei der Aufnahme einer Beschäftigung stehen für Zugewanderte unterschiedliche Förderprogramme und staatliche Förderinstrumente zur Verfügung. Im Folgenden bieten wir Ihnen eine Übersicht über Unterstützungsprogramme in Sachsen-Anhalt sowie Förderinstrumente nach dem II. und III. Sozialgesetzbuch, die den Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit für Zugewanderte erleichtern sollen.

Seit dem 1.März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Was sich durch das Gesetz verändert finden Sie in einer Übersicht auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“.

Bitte beachten Sie:

Förderangebote und die Übernahme von Kosten unterliegen in der Regel einer Einzelfallprüfung der fördernden Institution. So fällt zum Beispiel je nach Aufenthaltsstatus der Anspruch auf ein Förderangebot unterschiedlich aus.

Deshalb können wir Ihnen mit unseren Informationen auf den folgenden Seiten nur eine erste Orientierung bieten. Zur Klärung von Fragen zur Beratung und Vermittlung wenden Sie sich bitte an die Beratungsfachkräfte der Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie an die Ansprechpersonen in den Beratungs- und Begleitungsprojekten.