Der Mangel an Fachkräften beeinträchtigt die Wirtschaft und den Wohlstand des Landes. Ein offeneres Einwanderungsrecht für Fachkräfte aus dem Ausland soll diesem Mangel entgegenwirken. Deutschland setzt eine Verbesserung des Einwanderungsrechts um, damit qualifizierten Fachkräften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR eine sichere Perspektive für Arbeit, Studium und Ausbildung in Deutschland geboten wird. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird in drei Stufen bis Juni 2024 in Kraft treten. Am 18.11.2023 sind die ersten Regelungen in Kraft getreten, die nachfolgend zusammengefasst werden.
Beschäftigung von anerkannten Fachkräften (§ 18a, 18b AufenthG)
Ab dem 18.11.2023 besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für anerkannte Fachkräfte, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus dürfen die eingereisten Fachkräfte in jedem nicht-reglementierten Beruf arbeiten. Wenn eine Fachkraft also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, der in Deutschland anerkannt wurde, ist sie bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe.
Änderungen bei der Blauen Karte EU:
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolvent:innen und Spezialist:innen bestimmter Berufsgruppen aus Drittstaaten. Folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU werden erleichtert:
Änderungen für Berufskraftfahrer:innen:
Die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Berufskraftfahrer:innen aus Drittstaaten wird erleichtert, indem die Prüfung der Berufsausübungsvoraussetzungen entfällt. Zudem erfolgt keine Vorrangprüfung mehr und es sind bei der Einreise keine Sprachkenntnisse mehr nachzuweisen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Infothek sowie in unseren Handreichungen für Unternehmen und für Beratungskräfte.
Hier können Sie den gesamten Gesetzestext nachlesen.