Neue Ände­rungen des Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setzes ab dem 01.06.2024

Ausschnitt von einer Hand, die einen Reisepass und eine Karte festhält

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Mit den Änderungen des Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setzes sollen Fachkräften aus dem Ausland bessere Möglichkeiten für Ausbildung, Studium und Arbeit in Deutschland geboten werden. Diese Maßnahmen sollen den Fach­kräf­te­mangel hierzulande bekämpfen und die Attraktivität Deutschlands als Zielort für qualifizierte Arbeitskräfte erhöhen.

Die Novellierungen des Gesetzes werden in drei Stufen von November 2023 bis Juni 2024 umgesetzt. Zum 01. Juni tritt die dritte Stufe in Kraft. Nachfolgend werden diese Änderungen zusam­men­ge­fasst:

Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche:

  • Dritt­staats­an­ge­hö­rige, die eine volle Gleich­wer­tig­keit der aus­län­di­schen Qua­li­fi­ka­tion nach­wei­sen und daher als „Fach­kräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, erhalten die Chan­cen­karte ohne weitere Vor­aus­set­zun­gen.
  • Alle anderen müssen einen aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss, einen min­des­tens zwei­jäh­ri­gen Berufs­ab­schluss (jeweils im Aus­bil­dungs­staat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Aus­lands­han­dels­kam­mer erteilten Berufs­ab­schluss nach­wei­sen. Zudem sind entweder deutsche (Niveau A1 GER) oder englische (Niveau B2 GER) Sprach­kennt­nisse erfor­der­lich.
  • Man kann außerdem für die Aner­ken­nung der Qua­li­fi­ka­ti­o­nen in Deutsch­land, Berufs­er­fah­rung, Alter und weitere Aspekte Punkte sammeln. Es müssen min­des­tens sechs Punkte erreicht werden, um die Chan­cen­karte zu erhalten.
  • Die Chan­cen­karte wird für ein Jahr erteilt, wenn der Lebens­un­ter­halt gesichert ist. Während des Auf­ent­halts zur Jobsuche ist eine Pro­be­ar­beit oder Neben­be­schäf­ti­gung möglich. Wenn man danach keinen anderen Erwerbs­ti­tel (§§ 18 bis 21 des Auf­ent­halts­ge­set­zes) bekommen kann, aber ein Angebot für eine qua­li­fi­zierte Beschäf­ti­gung hat, kann die Chan­cen­karte um weitere zwei Jahre ver­län­gert werden.
  • Punk­te­ta­belle für die Chan­cen­karte:

Kriterien

4 Punkte

3 Punkte

2 Punkte

1 Punkt

Qualifikation

Teilweise Anerkennung oder Bescheid mit Auflage

 

 

Qualifikation in einem Engpassberuf

Sprach­kennt­nisse

 

Deutsch B2

Deutsch B1

Deutsch A2 oder Englisch C1

Berufs­er­fah­rung (in Zusammenhang mit der Qualifikation)

 

Mind. 5 Jahre in den letzten 7 Jahren

Mind. 2 Jahre in den letzten 5 Jahren

 

Alter

 

 

≤ 35 Jahre

≤ 40 Jahre

Rechtmäßiger und unun­ter­bro­chener Voraufenthalt im Bundesgebiet

 

 

 

mind. 6 Monate in den letzten 5 Jahren

Gemeinsamer Antrag auf Chancenkarte

 

 

 

gemeinsam mit Ehegatt:in oder Lebenspartner:in, der/die die Anforderungen der Chancenkarte erfüllt


Neue West­bal­kan­re­ge­lung:

  • Für Staats­an­ge­hö­rige von Albanien, Bosnien und Her­ze­go­wina, Kosovo, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­nien und Serbien
  • Einreise zur Ausübung jeder Beschäf­ti­gung in nicht-regle­men­tier­ten Berufen, unab­hän­gig von der Qua­li­fi­ka­tion (Arbeits­ver­trag muss geschlos­sen werden)
  • Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit notwendig
  • Kon­tin­gent aus­ge­wei­tet auf 50.000 pro Jahr (zuvor 25.000)
  • Regelung ab 2024 ent­fris­tet


Weitere Informationen finden Sie in unserer Infothek sowie in unseren Handreichungen für Unternehmen und für Bera­tungs­kräfte.

Hier können Sie den gesamten Gesetzestext nachlesen.