Wohnsitzauflage

Die Wohnsitzauflage gilt für Asylbewerber:innen sowie für Geduldete, die Sozialleistungen beziehen. Sie tritt nach Ablauf der Residenzpflicht in Kraft. Die von der Auflage Betroffenen dürfen ihren Wohnort nicht wechseln. Die Bundesländer können entscheiden, ob sich die Wohnsitzauflage nur auf das Bundesland oder auch auf Kreise und Städte beziehen soll.

Weitere Informationen auf der Seite des BAMF sowie in § 56 des Asylgesetzes (AsylG).