Übergangsverordnung zur Einreise
Aufgrund des Angriffskrieges in der Ukraine müssen viele Ukrainer:innen ihr Heimatland verlassen. Um diesen Personen eine erleichterte Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, hat die Bundesregierung eine Übergangsverordnung eingeführt, die bis zum 31. März 2025 in Kraft ist. Betroffene können somit bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich dort für maximal 90 Tage ohne Aufenthaltstitel aufhalten. Die Übergangsverordnung schließt ukrainische Staatsbürger:innen, aber auch drittstaatsangehörige und staatenlose Personen ein, die sich aus anderen Gründen, bspw. zum Zwecke des Studiums, mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.12.2024 in das Bundesgebiet eingereist sind.
Anwendung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG in Bezug auf geflüchtete Personen aus der Ukraine
Auf schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige wird der § 24 AufenthG angewendet, welcher auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG basiert und 2001 als Reaktion auf Konflikte in Bezug auf das ehemalige Jugoslawien entwickelt wurde. Es handelt sich hierbei um eine temporäre Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz bestimmter Personengruppen, die somit kein Asylverfahren benötigen. Sollte Asyl gesucht werden, würde die Bearbeitung während des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG pausiert werden. Zudem sollen die geflüchteten Personen aus der Ukraine anhand des Königsteiner Schlüssels auf die Bundesländer bzw. Kommunen und Kreise verteilt werden.
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sind alle ab dem 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 AufenthG automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 04. März 2025 verlängert. Ein Besuch bei der Ausländerbehörde ist dafür nicht notwendig.
Ende Juni 2024 hat der Rat der Europäischen Union eine weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 04. März 2026 beschlossen. Eine Umsetzung ins deutsche Recht steht bislang noch aus.
Antragsberechtigt sind ukrainische Staatsbürger:innen und Personen, die einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sowie in Einzelfällen Personen, die einen vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Aufgrund des Beschlusses des Innenministeriums wird mit dem Erteilen der Aufenthaltserlaubnis auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt.
Rechtskreiswechsel ab 1. Juni 2022 für geflüchtete Personen aus der Ukraine
Seit dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB-II-Leistungen). Seitdem sind die örtlichen Jobcenter für Geflüchtete aus der Ukraine zuständig.
Checkliste für geflüchtete Menschen aus der Ukraine zum Übergang in SGB II des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Ministeriums für Inneres und Sports des Landes Sachsen-Anhalt