Rechtliche Grundlagen

Übergangsverordnung zur Einreise

Aufgrund des aktuellen Konfliktes in der Ukraine müssen viele Ukrainer:innen ihr Heimatland verlassen. Die Bundesregierung handelte entsprechend und führte eine Übergangsverordnung ein, welche vorerst bis zum 23. Mai 2022 galt und Personen, die aus der Ukraine fliehen die Einreise nach Deutschland ermöglichen. Dies schließt ukrainische Staatsbürger:innen, aber auch Personen ein, die sich aus anderen Gründen, bspw. zum Zwecke des Studiums in der Ukraine aufgehalten haben.

Anwendung des vorübergehenden Schutzes §24 AufenthG in Bezug auf geflüchtete Personen aus der Ukraine

Auf schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige soll zum ersten Mal der §24 AufenthG angewendet werden, welcher auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG basiert und 2001 als Reaktion auf Konflikte in Bezug auf das ehemalige Jugoslawien entwickelt wurde. Es handelt sich hierbei um eine maximal 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche kein Asylverfahren benötigt. Sollte Asyl gesucht werden, würde die Bearbeitung während des Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG pausiert werden. Zudem sollen die geflüchteten Personen aus der Ukraine anhand des Königsteiner-Schlüssels auf die Bundesländer bzw. Kommunen und Kreise verteilt werden.

Der Aufenthaltstitel kann von ukrainischen Staatsbürger:innen und Personen, die einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sowie in Einzelfällen Personen, die einen vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, beantragt werden.
Aufgrund des Beschlusses des Innenministeriums wird mit dem Erteilen der Aufenthaltserlaubnis auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. 

Rechtskreiswechsel ab 1. Juni 2022 für geflüchtete Personen aus der Ukraine

Ab dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB-II-Leistungen). Damit sind ab Juni die örtlichen Jobcenter für Geflüchtete aus der Ukraine zuständig. 

Geflüchtete aus der Ukraine, die zuvor Asylbewerberleistungen bezogen haben, müssen keinen erneuten Antrag stellen und werden automatisch dem neuen Rechtskreis zugeordnet. Um Versorgungslücken zu verhindern, unterstützen die Asylbewerberleistungsbehörden die Geflüchteten so lange weiter, bis das Jobcenter die Zahlung aufnimmt. Haben Sie bisher keine Asylbewerberleistungen erhalten, so ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Jobcenter erforderlich, um dort Leistungen zu beziehen.

Checkliste für geflüchtete Menschen aus der Ukraine zum Übergang in SGB II des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Ministeriums für Inneres und Sports des Landes Sachsen-Anhalt